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   FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02   

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https://dejure.org/2004,13164
FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02 (https://dejure.org/2004,13164)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.11.2004 - 5 K 2526/02 (https://dejure.org/2004,13164)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. November 2004 - 5 K 2526/02 (https://dejure.org/2004,13164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz eines Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis gegenüber seinem Nachfolger; Ansatz des Ausgleichsanspruchs bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags; Abgrenzung einer Eintrittsvereinbarung zu einer Abwälzungsvereinbarung; ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Ansatz eines AA im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, AA des HV als laufender Gewinn bei der Gewerbesteuer bei Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis und Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis, Nachfolgevereinbarung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.03.2004 - 6 K 1295/02

    Steuerliche Einordnung der Zahlungen für die Übertragung einer Handelsagentur;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Bei dem Anspruch des ausscheidenden Handelsvertreters, der Kraft Gesetzes entsteht, handelt es sich folglich um einen Anspruch, den der Unternehmer zu erfüllen hat (FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1117).

    3 HGB oder eine Abwälzungsvereinbarung getroffen wurde, ist im Zweifel durch Vertragsauslegung zu ermitteln (zur Auslegung bei Zahlungen für die Übertragung einer Handelsagentur vom Nachfolger an den Vorgänger vgl. etwa FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1117).

    Für die Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB ist es in zeitlicher Hinsicht ausreichend, wenn die Eintrittsvereinbarung und die Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitgleich erfolgen (FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1114; so auch Wauschkuhn, BB 1996, 1517, 1519).

    Allerdings ist nach Ansicht des Senats schon grundsätzlich zu bezweifeln, ob das zeitliche Moment entscheidendes Kriterium für die Frage der Anwendung bzw. Nichtanwendung des Ausschlusstatbestandes sein kann (zweifelnd auch FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1114).

    Aus der vorgenannten Darstellung folgt, dass die EG-Harmonisierungs-Richtlinie dieses zeitliche Moment nicht enthält (FG Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1117) und damit durch die Richtlinie nicht gedeckt ist.

    Im Unterschied zur einkommensteuerlichen Regelung (vgl. dazu Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 11. März 2004 6 K 1295/02, EFG 2004, 1117) ist im Gewerbesteuergesetz eine Steuerermäßigung für die hier vorliegenden Fallgestaltungen nicht vorgesehen.

  • BFH, 23.10.1998 - VIII B 10/98

    Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter; Erwerb eines "Vertreterrechts"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Insoweit werde auch verwiesen auf das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1998 ( VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516 ), wonach der Ausgleichsanspruch auch der Gewerbesteuer unterliege, wenn der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB durch den Nachfolger des Handelsvertreters abgelöst werde.

    Abzugrenzen ist die vorgenannte Eintrittsvereinbarung des § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB von der sogenannten Abwälzungsvereinbarung (BFH vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516 m.w.N.; Küstner/v.Manteuffel, BB 1990, 1713, 1714; Thume, BB 1991, 490; Westphal, a.a.O., 147).

    So liegt es -- wie vom BFH bereits mehrfach entschieden -- in den häufig vorkommenden Fällen, in denen es dem Geschäftsherrn gelingt, den kraft Gesetzes entstehenden Ausgleichsanspruch, der nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89 b Abs. 3 HGB a. F. vertraglich ausgeschlossen werden konnte, auf den Nachfolgevertreter abzuwälzen (BFH vom 23. Oktober 1998 VIII B 10/98, BFH/NV 1999, 516 ).

  • BFH, 13.01.1993 - X R 86/91

    Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Ein solcher Vertrag ist nicht "selbständig", vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs (vgl. etwa BFH vom 13. Januar 1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412).

    Ein solcher Vertrag ist nicht "selbständig"; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs (BFH vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38 , BStBl II 1991, 218 und vom 13. Januar 1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412).

  • BFH, 25.07.1990 - X R 111/88

    Zahlungen des nachfolgenden Handelsvertreters an seinen Vorgänger als laufender

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Ein solcher Vertrag ist nicht "selbständig"; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs (BFH vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38 , BStBl II 1991, 218 und vom 13. Januar 1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412).
  • OLG Köln, 04.11.2002 - 19 U 67/02

    Mindestanforderung an die Berechnung der Provisionsverluste beim

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Denn der Gesetzgeber gibt in § 89b Abs. 1 und 2 HGB lediglich einen Rahmen vor, der aber im Übrigen die Vertragsfreiheit der Beteiligten unberührt lässt wie die Möglichkeit des vollständigen Verzichts unter den Voraussetzungen des § 89b Abs. 4 HGB erkennen lässt (vgl. dazu etwa OLG Köln vom 4. November 2002 19 K 67/02, NJW-RR 2003, 538 ; Baumbach/Hopt, aaO § 89b Rz.70 ff.).
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Eine derartige Vertragsübernahme kann sowohl im Wege eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem ausscheidenden Handelsvertreter, dem übernehmenden Handelsvertreter und dem Unternehmer erfolgen wie auch durch Vertrag zwischen zwei dieser Parteien mit der jeweiligen Zustimmung der dritten Partei (BGHZ 95, 88, 94 f.; letztere Alternative einschränkend etwa v.Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar, a.a.O., § 89b Rz. 183: im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nur Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter mit Zustimmung des Dritten; vgl. auch Thume, BB 1991, 490, 491).
  • BFH, 10.07.1973 - VIII R 34/71

    Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB kein Gewerbeertrag des mit dem Tode des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    So gehöre eine Ausgleichszahlung, die ihren Grund in der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters habe und an dessen alleinerbende Witwe geleistet werde, bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnungen nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode eingestellten Gewerbebetriebs (Hinweis auf BFH, BStBl II 1973, 786 ).
  • BFH, 17.08.1995 - XI B 73/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zurechnung des Ausgleichsanspruchs des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 5 K 2526/02
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliege der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB der Gewerbesteuerpflicht, da er eine Forderung zur Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit und kein immaterielles Wirtschaftsgut darstelle und daher den laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei (Hinweis u.a. auf BFH vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169).
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